Wer sich ein Auto kauft oder sein altes Fahrzeug veräußert, sollte immer auf einen Kfz-Kaufvertrag bestehen. Dies gilt sowohl für Neuwagen als auch für gebrauchte Autos. Beim Neuwagenkauf läuft ohnehin nichts ohne Kaufvertrag und beim Kauf eines Gebrauchtwagens von Händler ist das nicht anders. Wird ein Wagen allerdings von Privat an Privat verkauft, muss nicht unbedingt ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Theoretisch genügt ein Handschlag. Dann sollte man allerdings einen Zeugen mitnehmen, der den Verkauf bestätigen kann, sollte es zu Problemen kommen. Man sollte sich dann aber auch darüber im Klaren sein, dass ein solcher Verkauf mit erheblichen Risiken verbunden ist. So gibt es in der Regel Probleme beim Abmelden des Fahrzeuges, wenn kein Kfz-Kaufvertrag vorgelegt werden kann. Und solange das Auto noch auf den Verkäufer zugelassen ist, haftet dieser auch für eventuelle Unfallschäden, die der Käufer mit dem Fahrzeug verursacht.
Was muss im Kfz-Kaufvertrag stehen?
Bei einem Privatverkauf ist es sehr wichtig, im Kaufvertrag festzuhalten, dass das Auto unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie verkauft wird. Idealerweise sollte zusätzlich noch die Floskel “gekauft, wie gesehen” enthalten sein. So sind Mängel, auch wenn diese offensichtlich sind, nicht mehr das Problem des Verkäufers. Eine etwaige Nachverhandlung des Kaufpreises durch den Käufer ist somit nicht mehr möglich. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich einen Kfz-Kaufvertrag aus dem Internet herunterladen oder sich an einen Automobilclub wenden. Dort sind Verträge für den Fahrzeugkauf und Verkauf kostenlos erhältlich. In der Regel enthalten diese Kaufverträge sämtliche Angaben, die wichtig sind. Sollte der Ausschluss der Gewährleistung wider Erwarten nicht mit aufgeführt sein, so kann dieser ohne weiteres handschriftlich nachgetragen werden. Diesen Nachtrag sollte man sich vom Käufer mit einer separaten Unterschrift bestätigen lassen. Darüber hinaus müssen natürlich Angaben zum zu verkaufenden Fahrzeug gemacht werden, wie zum Beispiel Fahrgestellnummer, Kilometerstand, Ausstattung und vieles mehr. Name, Anschrift und Personalausweisnummern von Käufer und Verkäufer müssen ebenfalls im Kfz-Kaufvertrag stehen.
Unbedingt Unfallschäden angeben
Es ist die Pflicht eines jeden Autoverkäufers – und zwar egal, ob gewerblich oder privat – den Käufer unaufgefordert auf eventuelle Unfallschäden hinzuweisen. Tut er das nicht, so hat der Käufer das Recht, das Fahrzeug zurückzugeben. Auch Mängel, von denen der Käufer weiß, müssen angegeben werden.